Rechtstracker.at

Anl. 2a

Fassungen
01.10.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 674/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2a01.10.199331.12.1994 BGBl. Nr. 674/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 674 aus 1993,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 674/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/02 EFTA-Länder

Beachte

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Text

Anhang II/a

Von Ungarn gesenkte Zollsätze bis zu dem angegebenen Limit für verarbeitete Produkte mit österreichischem Ursprung. (Diese Artikel sind in Protokoll A enthalten)

Zoll

nummer

Warenbezeichnung

Menge

in

Tonnen

Senkung Zollsätze in %

1995

1996

1997

0403

Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm, auch eingedickte oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder mit Geschmacksstoffen oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

 

0403 10 000

Joghurt

300

5

5

-

1602

Fleisch, Schlachtanfall oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

1602 39 007

-- Sonstige

40

5

5

5

1901

Malzextrakt, Nahrungsmittelzubereitung von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummer 04.01 bis 04.04, die kein Kakaopulver oder weniger als 10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

1901 90 024

-- - Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 04.01 bis 04.04, die kein Kakaopulver oder weniger als 10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten

7

5

5

-

2005

Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:

 

 

 

 

2005 20 009

- Kartoffeln

6

5

5

5

2009

Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit einem Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

 

 

 

 

2009 50 008

- Tomatensaft

}120

5

5

5

2009 80 001

- Saft von anderen Früchten oder anderem Gemüse *)

5

5

5

2009 90 002

- Mischung von Säften *)

5

5

5

2102

Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtreibmittel in Pulverform:

 

 

 

 

2102 10 004

- Hefen aktiv

118

5

5

5

2102 20

- Hefen, nicht aktiv, andere einzellige Mikroorganismen, tot

 

 

 

 

2102 20 999

-- - Sonstige

6

5

5

5

2102 30 006

zubereitete Backtreibmittel in Pulverform

42

5

5

5

2103

Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

 

2103 90 995

- andere

35

5

5

5

2104

Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür; zusammengesetze homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen:

 

 

 

 

2104 20 003

- Zusammengesetze homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen

6

5

10

-

2106

Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

________________

*) Hergestellt aus Erdbeeren, Himbeeren, Heideleeren, roten und schwarzen Johannisbeeren

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10007451

Dokumentnummer

NOR12081586

Alte Dokumentnummer

N5199331099J