Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.10.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 674/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.10.199331.12.1994 BGBl. Nr. 674/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 674 aus 1993,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 674/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/02 EFTA-Länder

Beachte

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Text

Artikel römisch zwei

Für alle Erzeugnisse aus Kapitel 1 - 24, welche mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, werden die österreichischen Behörden jährliche Genehmigungen in Relation zur durchschnittlichen Quote der Jahre 1989 - 1991 plus 30% erteilen.

Für alle Erzeugnisse aus Kapitel 1 - 24, welche mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, werden die ungarischen Behörden jährliche Genehmigungen für die im Anhang römisch zwei a - f angeführten Mengen erteilen. Zeitlich befristete Abweichungen von diesen Verpflichtungen können von jeder Vertragspartei beantragt und im Gemischten Ausschuß behandelt werden.

Der Gemischte Ausschuß wird auf der Basis eines solchen Antrags Empfehlungen erteilen. Im Fall der Empfehlung solcher zeitlich befristeter Abweichungen kann ein Ausgleich innerhalb der selben Produktgruppe gewährt und auf der Basis des Wertes der jeweiligen Waren sowie den entsprechenden Zugeständnissen bestimmt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10007451

Dokumentnummer

NOR12081575

Alte Dokumentnummer

N5199331088J