Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 674/1993Bundesgesetzblatt Nr. 674 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Für alle Erzeugnisse aus Kapitel 1 - 24, welche mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, werden die österreichischen Behörden jährliche Genehmigungen in Relation zur durchschnittlichen Quote der Jahre 1989 - 1991 plus 30% erteilen.
Für alle Erzeugnisse aus Kapitel 1 - 24, welche mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, werden die ungarischen Behörden jährliche Genehmigungen für die im Anhang IIa - f angeführten Mengen erteilen. Zeitlich befristete Abweichungen von diesen Verpflichtungen können von jeder Vertragspartei beantragt und im Gemischten Ausschuß behandelt werden.Für alle Erzeugnisse aus Kapitel 1 - 24, welche mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, werden die ungarischen Behörden jährliche Genehmigungen für die im Anhang römisch zwei a - f angeführten Mengen erteilen. Zeitlich befristete Abweichungen von diesen Verpflichtungen können von jeder Vertragspartei beantragt und im Gemischten Ausschuß behandelt werden.
Der Gemischte Ausschuß wird auf der Basis eines solchen Antrags Empfehlungen erteilen. Im Fall der Empfehlung solcher zeitlich befristeter Abweichungen kann ein Ausgleich innerhalb der selben Produktgruppe gewährt und auf der Basis des Wertes der jeweiligen Waren sowie den entsprechenden Zugeständnissen bestimmt werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12081575
Alte Dokumentnummer
N5199331088J