Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 674/1993Bundesgesetzblatt Nr. 674 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Beachte
Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Die Zugeständnisse, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der GATT-Uruguay-Runde oder zukünftiger Änderungen der Einfuhrpolitik einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus.
Bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen nach gegenseitigen Konsultationen beibehalten werden. Das gleiche Prinzip soll in den Fällen teilweiser Ermäßigung anderer Grundzölle aufgrund der Ergebnisse der GATT-Uruguay-Runde angewandt werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12081576
Alte Dokumentnummer
N5199331089J