Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 674/1993Bundesgesetzblatt Nr. 674 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Beachte
Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
1.Ziffer eins Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstehen und versuchen, geeignete Lösungen zu finden.
2.Ziffer 2 Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort.
3.Ziffer 3 Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vor Ende 1994 und nachfolgend in zweijährigen Intervallen überprüfen.
4.Ziffer 4 Aufgrund der Resultate dieser Überprüfungen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde weitere Liberalisierungsmaßnahmen ihres Agrarhandels beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12081577
Alte Dokumentnummer
N5199331090J