Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 674/1993Bundesgesetzblatt Nr. 674 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Beachte
Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
In dem Fall, daß ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die dem inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichen Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und in der Folge die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten, kann die Republik Österreich oder die Republik Ungarn - je nachdem, wer von beiden betroffen ist - geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikel 26 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Ungarn ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12081578
Alte Dokumentnummer
N5199331091J