Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
01.10.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 674/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.10.199331.12.1994 BGBl. Nr. 674/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 674 aus 1993,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 674/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/02 EFTA-Länder

Beachte

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Text

Artikel römisch fünf

In dem Fall, daß ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die dem inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichen Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und in der Folge die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten, kann die Republik Österreich oder die Republik Ungarn - je nachdem, wer von beiden betroffen ist - geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikel 26 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Ungarn ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10007451

Dokumentnummer

NOR12081578

Alte Dokumentnummer

N5199331091J