Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 674/1993Bundesgesetzblatt Nr. 674 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Beachte
Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Österreich und Ungarn werden ihre Richtlinien betreffend die Gesundheit von Tieren und Pflanzen in einer nicht diskriminierenden Weise bzw. nicht als eine verdeckte Beschränkung im Hinblick auf den internationalen Handel anwenden. Sollten sich dabei Probleme ergeben, werden die Vertragsparteien technische Expertengespräche mit der Absicht gegenseitiges Einvernehmen zu erzielen, veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12081579
Alte Dokumentnummer
N5199331092J