Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
01.10.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 674/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.10.199331.12.1994 BGBl. Nr. 674/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 674 aus 1993,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 674/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/02 EFTA-Länder

Beachte

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Text

Artikel römisch sieben

Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit in Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung, sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitsgruppen zu den oben erwähnten Themen bestehen.

Schlagworte

Agrarfrage

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10007451

Dokumentnummer

NOR12081580

Alte Dokumentnummer

N5199331093J