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Art. 8

Fassungen
01.10.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 674/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.10.199331.12.1994 BGBl. Nr. 674/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 674 aus 1993,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 674/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/02 EFTA-Länder

Beachte

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Text

Artikel römisch acht

Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und - auf Verlangen jeder Partei - Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und von Ergänzungsvorschlägen für das gegenwärtige Abkommen ins Auge fassen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10007451

Dokumentnummer

NOR12081581

Alte Dokumentnummer

N5199331094J