Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 673/1993Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1993,
Text
Artikel 2
Anwendungsbereich
Das Abkommen findet Anwendung auf:
(a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten
Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse; Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang römisch eins angeführten Erzeugnisse;
(b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter
gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;
(c) Fische und andere Meeresprodukte wie in Anhang II vorgesehen, (c) Fische und andere Meeresprodukte wie in Anhang römisch zwei vorgesehen,
unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Anhang vorgesehenen Regelungen;
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Ungarn.