Rechtstracker.at

Art. 30

Fassungen
ab 01.10.1993 — BGBl. Nr. 673/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute01.10.1993 BGBl. Nr. 673/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 673/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 30

Evolutivklausel

  1. Ziffer eins
    Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß es im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsparteien nützlich wäre, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiterzuentwickeln und zu vertiefen, indem sie auf Bereiche ausgedehnt werden, die davon noch nicht erfaßt sind, unterbreitet sie den Vertragsparteien einen begründeten Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß mit der Prüfung dieses Antrages und, gegebenenfalls, mit der Vorlage von Empfehlungen, speziell im Hinblick auf die Eröffnung von Verhandlungen, beauftragen.
  2. Ziffer 2
    Vereinbarungen, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Verfahrensweise zustande kommen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung der Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

Gesetzesnummer

10007452

Dokumentnummer

NOR12081624

Alte Dokumentnummer

N5199331138J