Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.10.1993 — BGBl. Nr. 673/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.10.1993 BGBl. Nr. 673/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 673/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 4

Einfuhrzölle

  1. Ziffer eins
    Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.
  2. Ziffer 2
    Die Einfuhrzölle werden entsprechend dem nachstehenden Zeitplan schrittweise reduziert und letztendlich abgeschafft:
(a) Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigen
die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn, ausgenommen für in Anhang römisch drei spezifizierte Erzeugnisse, für welche die Einfuhrzölle im Einklang mit den in dem betreffenden Anhang festgelegten Bestimmungen schrittweise abgeschafft werden.

  (b)   (i) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem

            EFTA-Staat, die in Anhang IV aufgeführt werden,

            angewandte Einfuhrzölle werden schrittweise reduziert:

bei Inkrafttreten des            auf ein Drittel des

Abkommens:                       Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1994:               auf Null

       (ii) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem

            EFTA-Staat, die nicht in Anhang IV oder V aufgeführt

            werden, angewandte Einfuhrzölle werden schrittweise

            reduziert:

am 1. Jänner 1995:               auf zwei Drittel des

                                 Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1996:               auf ein Drittel des

                                 Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1997:               auf Null

      (iii) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem

            EFTA-Staat, die in Anhang V aufgeführt werden, angewandte

            Einfuhrzölle werden schrittweise reduziert:

am 1. Jänner 1995:               auf 90% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1996:               auf 75% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1997:               auf 60% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1998:               auf 45% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1999:               auf 30% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 2000:               auf 15% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 2001:               auf Null

  1. Ziffer 3
    Der Gemeinsame Ausschuß kann sich auf frühere Termine als die im vorstehenden Zeitplan angeführten einigen.

Gesetzesnummer

10007452

Dokumentnummer

NOR12081598

Alte Dokumentnummer

N5199331112J