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Art. 2

Fassungen
ab 01.10.1993 — BGBl. Nr. 673/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.10.1993 BGBl. Nr. 673/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn - Protokoll A

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 673/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Zwecks Berücksichtigung der Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den Waren enthalten sind, wie sie in den in den Artikeln 3 und 4 angeführten Tabellen bezeichnet sind, schließt das Abkommen nicht aus:
    (i) die Einhebung eines variablen Bestandteiles oder fixen
    Betrages bei der Einfuhr oder die Anwendung von internen Preisausgleichsmaßnahmen;
(ii) die Anwendung von Maßnahmen, die bei der Ausfuhr ergriffen
werden.
  1. Ziffer 2
    Die Preisausgleichsmaßnahmen übersteigen nicht die Differenz zwischen dem inländischen Preis und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den betroffenen Waren enthalten sind.

Gesetzesnummer

10007453

Dokumentnummer

NOR12081654

Alte Dokumentnummer

N5199331169J