Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn - Protokoll A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 673/1993Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Ungarn verringert seine Abgaben für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Tabelle VIII und gemäß den Bestimmungen in ihrem Appendix.Ungarn verringert seine Abgaben für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Tabelle römisch acht und gemäß den Bestimmungen in ihrem Appendix.
Für die in Tabelle VIII und IX angeführten Erzeugnisse behält sich Ungarn vor, anstelle der gegenwärtigen Vereinbarungen über Importe und Exporte der in Tabelle VIII angeführten Erzeugnisse ein System von Ausgleichsbeträgen gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 aus Artikel 2 oder andere Ausgleichsmaßnahmen mit gleicher Wirkung einzuführen. Die Anwendung derartiger Maßnahmen beschränkt die vorgesehene Reduzierung der Abgaben für die in Tabelle IX angeführten Erzeugnisse nicht.Für die in Tabelle römisch acht und römisch neun angeführten Erzeugnisse behält sich Ungarn vor, anstelle der gegenwärtigen Vereinbarungen über Importe und Exporte der in Tabelle römisch acht angeführten Erzeugnisse ein System von Ausgleichsbeträgen gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 aus Artikel 2 oder andere Ausgleichsmaßnahmen mit gleicher Wirkung einzuführen. Die Anwendung derartiger Maßnahmen beschränkt die vorgesehene Reduzierung der Abgaben für die in Tabelle römisch neun angeführten Erzeugnisse nicht.
Dokumentnummer
NOR12081656
Alte Dokumentnummer
N5199331171J