Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 898/1993Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 12Artikel eins, Paragraph 12
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Bildung der ersten Organe
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Bestellung der Mitglieder der Geschäftsführung und des ersten Aufsichtsrates der Austro Control GmbH hat durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die ersten Mitglieder des Aufsichtsrates, ausgenommen die von Arbeitnehmerseite entsandten, sowie dessen Vorsitzenden zu bestellen.
(3)Absatz 3,Bis zur Bestellung der Geschäftsführung führt der Präsident des Bundesamtes für Zivilluftfahrt die Geschäfte der Austro Control GmbH.
(4)Absatz 4,Bis zur Wahl eines Betriebsrates, welche innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat, übt die Personalvertretung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt die Funktion des Betriebsrates aus.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR12081715
Alte Dokumentnummer
N5199331580J