Rechtstracker.at

Art. 1 § 12

Fassungen
ab 29.12.1993 — BGBl. Nr. 898/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 12 heute29.12.1993 BGBl. Nr. 898/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 898/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bildung der ersten Organe

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Bestellung der Mitglieder der Geschäftsführung und des ersten Aufsichtsrates der Austro Control GmbH hat durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die ersten Mitglieder des Aufsichtsrates, ausgenommen die von Arbeitnehmerseite entsandten, sowie dessen Vorsitzenden zu bestellen.
  3. Absatz 3,Bis zur Bestellung der Geschäftsführung führt der Präsident des Bundesamtes für Zivilluftfahrt die Geschäfte der Austro Control GmbH.
  4. Absatz 4,Bis zur Wahl eines Betriebsrates, welche innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat, übt die Personalvertretung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt die Funktion des Betriebsrates aus.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

10007460

Dokumentnummer

NOR12081715

Alte Dokumentnummer

N5199331580J