Rechtstracker.at

Art. 1 § 7

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 898/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 7 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 898/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 898/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Alle Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigt sind und für die der Kollektivvertrag des Bundesamtes für Zivilluftfahrt gilt, werden Bedienstete der Austro Control GmbH.
  2. Absatz 2,An den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden kollektivvertraglichen und einzelvertraglichen Rechten und Pflichten tritt anläßlich der Ausgliederung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt keine Änderung ein. Insbesondere bezieht sich die Beibehaltung der Rechtsstellung auf die Einstufung der Bediensteten (Behaltepflicht).
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, genannten Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Kollektivvertrag und den auf diesen gestützten einzelvertraglichen Vereinbarungen in der am 31. Dezember 1993 gültigen Fassung, der für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zwischen der Republik Österreich und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, abgeschlossen wurde. Die Geltung dieses Kollektivvertrages wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Schlagworte

Dienstrecht, Besoldungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

10007460

Dokumentnummer

NOR12081710

Alte Dokumentnummer

N5199331575J