Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 936/1993Bundesgesetzblatt Nr. 936 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 1. Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren werden in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1994 entsprechend der Anlage mengenmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf. Paragraph eins, Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren werden in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1994 entsprechend der Anlage mengenmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf.
Dokumentnummer
NOR12081726
Alte Dokumentnummer
N5199331692J