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§ 2

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 936/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 936/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 936 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 936/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 2, (1) Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente werden auf der Grundlage aller nach dem 1. Jänner 1994 eingelangten und am 31. Jänner 1994 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt.

  1. Absatz 2,Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für 90 vH der Kontingente Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 nachweislich Einfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis der Einfuhren hat durch Vorlage der für diesen Zeitraum ausgestellten und abgeschriebenen außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligungen zu erfolgen. Vorbezüge, die bis zum 31. Jänner 1994 nicht nachgewiesen wurden, finden keine Berücksichtigung.
  2. Absatz 3,10 vH der Kontingente werden auf der Grundlage aller am 31. Jänner 1994 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 keine Einfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben.

Gesetzesnummer

10007461

Dokumentnummer

NOR12081727

Alte Dokumentnummer

N5199331693J