Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 936/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 936/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 936 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 936/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 3, (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, die dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach Paragraph 2, enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

  1. Absatz 2,Der jeweilige Kontingentanteil eines Antragstellers gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr im Zeitraum 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Anteil liegen, werden voll befriedigt.
  2. Absatz 3,Übersteigt die in den Anträgen nach Paragraph 2, Absatz 3, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentanteils gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, ist dieser Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des jeweiligen Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
  3. Absatz 4,Ist ein Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Absatz eins bis 3 nicht erschöpft, werden nach dem 31. Jänner 1994 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das jeweilige Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 3, auf die Antragsteller aufzuteilen.

Gesetzesnummer

10007461

Dokumentnummer

NOR12081728

Alte Dokumentnummer

N5199331694J