Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 936/1993Bundesgesetzblatt Nr. 936 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 4. (1) Bewilligungen im Rahmen dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.Paragraph 4, (1) Bewilligungen im Rahmen dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingentanteil zuzuweisen und nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 zur Verteilung zu bringen.Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingentanteil zuzuweisen und nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 4, zur Verteilung zu bringen.
Dokumentnummer
NOR12081729
Alte Dokumentnummer
N5199331695J