Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 754/1993Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.Gemäß Artikel römisch neun, infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,, außer Kraft getreten.
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Für alle Erzeugnisse aus Kapitel 1 - 24, welche mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, werden die österreichischen Behörden eine jährliche Genehmigung in Relation zur Quote des Jahres 1991 plus 30% erteilen. Ein Ausgleich innerhalb bestimmter Produktgruppen ist möglich. Bei Bestimmung dieses Ausgleiches ist der Wert des jeweiligen Produktes zu berücksichtigen. Der Gemischte Ausschuß wird den Warenaustausch überwachen und Empfehlungen erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016
Dokumentnummer
NOR12081845
Alte Dokumentnummer
N5199332255J