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Art. 5

Fassungen
01.09.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 754/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.09.199431.12.1994 BGBl. Nr. 754/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1993,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 754/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/02 EFTA-Länder

Beachte

Gemäß Artikel römisch neun, infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,, außer Kraft getreten.

Text

Artikel römisch fünf

In Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichen Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und in der Folge die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten, kann die Republik Österreich oder die Republik Polen - je nachdem, wer von beiden betroffen ist - geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikels 25 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016

Gesetzesnummer

10007468

Dokumentnummer

NOR12081848

Alte Dokumentnummer

N5199332258J