Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 754/1993Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Beachte
Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.Gemäß Artikel römisch neun, infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,, außer Kraft getreten.
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und - auf Verlangen jeder Partei - Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und von Abänderungsvorschlägen für das gegenwärtige Abkommen ins Auge fassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016
Dokumentnummer
NOR12081850
Alte Dokumentnummer
N5199332260J