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Art. 9

Fassungen
01.09.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 754/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.09.199431.12.1994 BGBl. Nr. 754/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1993,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 754/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/02 EFTA-Länder

Beachte

Gemäß Artikel römisch neun, infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,, außer Kraft getreten.

Text

Artikel römisch neun

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen bleibt solange in Geltung, so lange die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen sind.
  2. Ziffer 2
    Ein Rückzug einer der Vertragsparteien aus dem Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen wird auch dieses Abkommen mit dem gleichen Datum beenden.
  3. Ziffer 3
    Jede Vertragspartei kann von diesem Vertrag durch schriftliche Verständigung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Verständigung von der anderen Partei empfangen worden ist.
  4. Ziffer 4
    Ich nehme die Haltung Polens zur Kenntnis, daß im Falle einer Kündigung dieses Abkommens durch Österreich, Polen die in Artikel 31 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen festgelegten Maßnahmen ergreifen kann, um den Ausgleich der gegenseitigen Vorteile zu gewährleisten.
Die Vertragsparteien nehmen Bezug auf Protokoll A des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen, welches Zugeständnisse für verarbeitete landwirtschaftliche Produkte beinhaltet, welche auch positive Auswirkungen auf den gegenseitigen Agrarhandel haben.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016

Gesetzesnummer

10007468

Dokumentnummer

NOR12081852

Alte Dokumentnummer

N5199332262J