Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse - Berichtigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 755/1993Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft vgl. BGBl. Nr. 739/1994).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 739 aus 1994,).
Text
Anlage
(Übersetzung)
Abs. 1 des Anhanges V zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen lautet:Absatz eins, des Anhanges römisch fünf zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen lautet:
„1.Ziffer eins Für in Absatz 2 angeführte Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten werden Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung entsprechend dem folgenden Zeitplan abgeschafft:
am 1. Jänner 1994 werden sie auf 6/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
am 1. Jänner 1996 werden sie auf 5/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
am 1. Jänner 1998 werden sie auf 4/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
am 1. Jänner 1999 werden sie auf 3/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
am 1. Jänner 2000 werden sie auf 2/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
am 1. Jänner 2001 werden sie auf 1/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
am 1. Jänner 2002 werden sie auf 0 des Ausgangszollsatzes verringert.“
(Anm.: Die Novellierungsanordnung ist bereits in der Stammfassung des Abkommens BGBl. Nr. 753/1993 berücksichtigt.)Anmerkung, Die Novellierungsanordnung ist bereits in der Stammfassung des Abkommens Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1993, berücksichtigt.)
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12081865
Alte Dokumentnummer
N5199332276J