Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
05.11.1993 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 755/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 205.11.199331.08.1994 BGBl. Nr. 755/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse - Berichtigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1993,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.11.1993BGBl. Nr. 755/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Index

59/02 EFTA-Länder

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 739 aus 1994,).

Text

Paragraph 2,

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates das in Paragraph eins, genannte Abkommen für die Dauer der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Polen, und zwar während jenes Zeitraumes, für den dies zwischen Österreich, Polen und mindestens einem anderen EFTA-Staat vereinbart wurde, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Abkommens, durch Verordnung vorläufig in Wirksamkeit zu setzen.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 767/1993

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10007469

Dokumentnummer

NOR12081860

Alte Dokumentnummer

N5199332271J