Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse - Berichtigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 755/1993Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft vgl. BGBl. Nr. 739/1994).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 739 aus 1994,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates das in § 1 genannte Abkommen für die Dauer der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Polen, und zwar während jenes Zeitraumes, für den dies zwischen Österreich, Polen und mindestens einem anderen EFTA-Staat vereinbart wurde, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Abkommens, durch Verordnung vorläufig in Wirksamkeit zu setzen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates das in Paragraph eins, genannte Abkommen für die Dauer der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Polen, und zwar während jenes Zeitraumes, für den dies zwischen Österreich, Polen und mindestens einem anderen EFTA-Staat vereinbart wurde, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Abkommens, durch Verordnung vorläufig in Wirksamkeit zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12081860
Alte Dokumentnummer
N5199332271J