Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse - Berichtigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 755/1993Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft vgl. BGBl. Nr. 739/1994).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 739 aus 1994,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
Wenn die Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 nicht mehr vorliegt, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den in diesen Bestimmungen jeweils angeführten Bundesministern den Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Wirksamkeit des jeweiligen Abkommens mit Verordnung festzustellen. Wenn die Gegenseitigkeit im Sinne der Paragraphen 2 und 3 nicht mehr vorliegt, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den in diesen Bestimmungen jeweils angeführten Bundesministern den Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Wirksamkeit des jeweiligen Abkommens mit Verordnung festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12081862
Alte Dokumentnummer
N5199332273J