Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Errichtung einer Europäischen Freihandelsassoziation - B. 8/93
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 615/1994Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 114/1995)vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,)
Text
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU EINER ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE AUSSTELLUNG ODER
AUSFERTIGUNG VON DOKUMENTEN ÜBER DEN URSPRUNGSNACHWEIS
In den zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des geänderten Anhangs B erkennen die zuständigen Zollbehörden Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens, Schwedens und der Schweiz die folgenden Dokumente, die in Artikel 13 des früheren Anhangs B des EFTA-Übereinkommens aufgeführt sind, als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne dieses Anhangs an:
Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 einschließlich Langzeitbescheinigungen, die zuvor mit dem Stempel der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrstaates versehen wurden,
Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, einschließlich Langzeitbescheinigungen, die von einem zugelassenen Ausführer mit einem besonderen, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates zugelassenen Stempel versehen wurden und
iii) Rechnungen, die auf Langzeitbescheinigungen Bezug nehmen.
In den sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des geänderten Anhangs B erkennen die zuständigen Zollbehörden Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens, Schwedens und der Schweiz die folgenden Dokumente, die in Artikel 8 des früheren Anhangs B des EFTA-Übereinkommens aufgeführt sind, als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne dieses Anhangs an:
Rechnungen mit der Ausführererklärung gemäß Anlage IV zum Anhang B, die nach Maßgabe des Artikels 13 dieses Anhangs abgegeben wurde, undRechnungen mit der Ausführererklärung gemäß Anlage römisch vier zum Anhang B, die nach Maßgabe des Artikels 13 dieses Anhangs abgegeben wurde, und
Rechnungen mit der Ausführererklärung gemäß Anlage IV zum Anhang B, die von einem Ausführer abgegeben wurde.Rechnungen mit der Ausführererklärung gemäß Anlage römisch vier zum Anhang B, die von einem Ausführer abgegeben wurde.
Anträge auf nachträgliche Überprüfung der unter Buchstaben a) und b) genannten Dokumente bei den zuständigen Zollbehörden der Vertragsparteien sind in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises zulässig. Diese Überprüfungen werden nach Maßgabe des Titels VI dieses Protokolls durchgeführt.Anträge auf nachträgliche Überprüfung der unter Buchstaben a) und b) genannten Dokumente bei den zuständigen Zollbehörden der Vertragsparteien sind in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises zulässig. Diese Überprüfungen werden nach Maßgabe des Titels römisch sechs dieses Protokolls durchgeführt.
Dokumentnummer
NOR12081938
Alte Dokumentnummer
N5199413703A