Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 615/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 615/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Errichtung einer Europäischen Freihandelsassoziation - B. 8/93

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 615/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/01 EFTA

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,)

Text

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU EINER ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE AUSSTELLUNG ODER

AUSFERTIGUNG VON DOKUMENTEN ÜBER DEN URSPRUNGSNACHWEIS

  1. Litera a
    In den zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des geänderten Anhangs B erkennen die zuständigen Zollbehörden Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens, Schwedens und der Schweiz die folgenden Dokumente, die in Artikel 13 des früheren Anhangs B des EFTA-Übereinkommens aufgeführt sind, als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne dieses Anhangs an:
  2. Litera i
    Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 einschließlich Langzeitbescheinigungen, die zuvor mit dem Stempel der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrstaates versehen wurden,
    1. Sub-Litera, i, i
      Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, einschließlich Langzeitbescheinigungen, die von einem zugelassenen Ausführer mit einem besonderen, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates zugelassenen Stempel versehen wurden und
    iii) Rechnungen, die auf Langzeitbescheinigungen Bezug nehmen.
  3. Litera b
    In den sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des geänderten Anhangs B erkennen die zuständigen Zollbehörden Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens, Schwedens und der Schweiz die folgenden Dokumente, die in Artikel 8 des früheren Anhangs B des EFTA-Übereinkommens aufgeführt sind, als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne dieses Anhangs an:
  4. Litera i
    Rechnungen mit der Ausführererklärung gemäß Anlage römisch vier zum Anhang B, die nach Maßgabe des Artikels 13 dieses Anhangs abgegeben wurde, und
    1. Sub-Litera, i, i
      Rechnungen mit der Ausführererklärung gemäß Anlage römisch vier zum Anhang B, die von einem Ausführer abgegeben wurde.
  5. Litera c
    Anträge auf nachträgliche Überprüfung der unter Buchstaben a) und b) genannten Dokumente bei den zuständigen Zollbehörden der Vertragsparteien sind in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises zulässig. Diese Überprüfungen werden nach Maßgabe des Titels römisch sechs dieses Protokolls durchgeführt.

Gesetzesnummer

10007471

Dokumentnummer

NOR12081938

Alte Dokumentnummer

N5199413703A