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§ 11 GSV

Fassungen
11.06.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1111.06.199420.04.2018 BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

11.06.1994BGBl. Nr. 430/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

GSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

BAUMUSTERPRÜFUNG

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Baumusterprüfung ist der Teil des Übereinstimmungsverfahrens, in dem eine zugelassene Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, daß das Gasgeräte-Baumuster, das für die geplante Produktion repräsentativ ist, den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) entspricht.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten für ein Gasgeräte-Baumuster bei einer einzigen zugelassenen Stelle einzubringen.
  3. Absatz 3,Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten;
    2. Ziffer 2
      Erklärung, daß der Antrag nicht auch bei einer anderen zugelassenen Stelle eingereicht wurde;
    3. Ziffer 3
      die technische Dokumentation gemäß Paragraph 7,
  4. Absatz 4,Mit dem Antrag ist der zugelassenen Stelle ein für die geplante Produktion repräsentatives Gasgerät (Baumuster) zur Verfügung zu stellen. Die zugelassene Stelle kann weitere Baumuster anfordern, soferne dies für das Prüfprogramm erforderlich ist. Ein Baumuster kann mehrere Baumustervarianten umfassen, soferne diese Varianten keine unterschiedlichen Eigenschaften hinsichtlich der möglichen Risiken aufweisen.
  5. Absatz 5,Die zugelassene Stelle hat zunächst die technische Dokumentation zu prüfen und festzustellen, ob das Baumuster entsprechend der technischen Dokumentation gefertigt wurde und inwieweit entsprechend den angegebenen im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, entsprechend den angegebenen in Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen oder inwieweit nach den angegebenen Lösungen zur Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) ausgelegt wurde.
  6. Absatz 6,Bei der Prüfung des Gasgerätes hat die zugelassene Stelle die erforderlichen Prüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
    1. Ziffer eins
      um zu kontrollieren, ob die zutreffenden im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, ob die zutreffenden im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen tatsächlich angewendet wurden, soferne der Hersteller sich hiefür entschieden hat, um damit die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) sicherzustellen oder
    2. Ziffer 2
      um zu kontrollieren, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) genügen, soferne keine harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder falls solche nicht vorliegen, keine im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen angewendet wurden.
  7. Absatz 7,Der Schriftverkehr betreffend die Baumusterprüfung ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der zugelassenen Stelle ausdrücklich akzeptiert wird, zu verfassen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

10007472

Dokumentnummer

NOR12083138

Alte Dokumentnummer

N5199437137J