Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT UNANGEMELDETER KONTROLLE
Verfahren
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller eine zugelassene Stelle ausgewählt hat, die unangemeldete Kontrollen an den Gasgeräten gemäß § 14 durchführt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller zu erklären, daß die betreffenden Gasgeräte dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und daß sie die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllen. Der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter hatDieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller eine zugelassene Stelle ausgewählt hat, die unangemeldete Kontrollen an den Gasgeräten gemäß Paragraph 14, durchführt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller zu erklären, daß die betreffenden Gasgeräte dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und daß sie die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) erfüllen. Der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter hat
eine Übereinstimmungserklärung abzugeben, die dem Muster im Anhang 1 entsprechen soll und
auf jedem Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß § 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der vom Hersteller ausgewählten zugelassenen Stelle, die für die unangemeldeten Kontrollen gemäß § 14 verantwortlich ist, beizufügen ist.auf jedem Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der vom Hersteller ausgewählten zugelassenen Stelle, die für die unangemeldeten Kontrollen gemäß Paragraph 14, verantwortlich ist, beizufügen ist.
(2)Absatz 2,Die Übereinstimmungserklärung gilt für einzelne oder mehrere Gasgeräte und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Der Hersteller hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit bei dem Fertigungsprozeß einschließlich der abschließenden Produktkontrolle und Prüfungen (Endprüfung) die Einheitlichkeit der Produktion und die Übereinstimmung der Gasgeräte mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster sowie mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sichergestellt ist.Der Hersteller hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit bei dem Fertigungsprozeß einschließlich der abschließenden Produktkontrolle und Prüfungen (Endprüfung) die Einheitlichkeit der Produktion und die Übereinstimmung der Gasgeräte mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster sowie mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) sichergestellt ist.
(4)Absatz 4,Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne die Gasgeräte für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12083140
Alte Dokumentnummer
N5199437139J