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§ 13 GSV

Fassungen
11.06.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1311.06.199420.04.2018 BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

11.06.1994BGBl. Nr. 430/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

GSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT UNANGEMELDETER KONTROLLE

Verfahren

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller eine zugelassene Stelle ausgewählt hat, die unangemeldete Kontrollen an den Gasgeräten gemäß Paragraph 14, durchführt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller zu erklären, daß die betreffenden Gasgeräte dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und daß sie die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) erfüllen. Der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter hat
    1. Ziffer eins
      eine Übereinstimmungserklärung abzugeben, die dem Muster im Anhang 1 entsprechen soll und
    2. Ziffer 2
      auf jedem Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der vom Hersteller ausgewählten zugelassenen Stelle, die für die unangemeldeten Kontrollen gemäß Paragraph 14, verantwortlich ist, beizufügen ist.
  2. Absatz 2,Die Übereinstimmungserklärung gilt für einzelne oder mehrere Gasgeräte und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Der Hersteller hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit bei dem Fertigungsprozeß einschließlich der abschließenden Produktkontrolle und Prüfungen (Endprüfung) die Einheitlichkeit der Produktion und die Übereinstimmung der Gasgeräte mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster sowie mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) sichergestellt ist.
  4. Absatz 4,Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne die Gasgeräte für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

10007472

Dokumentnummer

NOR12083140

Alte Dokumentnummer

N5199437139J