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§ 14 GSV

Fassungen
11.06.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1411.06.199420.04.2018 BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

11.06.1994BGBl. Nr. 430/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

GSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Überwachung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die vom Hersteller ausgewählte zugelassene Stelle hat unangemeldete Kontrollen der Gasgeräte an Ort und Stelle in unregelmäßigen Zeitabständen von höchstens einem Jahr vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Zur Feststellung der Übereinstimmung der Gasgeräte mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) hat die zugelassene Stelle eine angemessene Anzahl an Gasgeräten zu prüfen. Hiebei sind geeignete Tests gemäß den zutreffenden im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, gemäß den zutreffenden im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen. Die zugelassene Stelle hat in jedem einzelnen Fall zu beurteilen, ob es notwendig ist, alle diese Tests bzw. Prüfungen oder einen Teil davon durchzuführen.
  3. Absatz 3,Bei Ablehnung eines oder mehrerer Gasgeräte hat die zugelassene Stelle die entsprechenden Maßnahmen zu treffen, um das weitere Inverkehrbringen zu verhindern.
  4. Absatz 4,Wenn die zugelassene Stelle eines oder mehrere Gasgeräte ablehnt und das weitere Inverkehrbringen verhindert, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, warum es zu keiner Verhinderung des Inverkehrbringens hätte kommen dürfen.
  5. Absatz 5,Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die das Inverkehrbringen verhindert hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einem neuerlichen Überwachungsverfahren beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

10007472

Dokumentnummer

NOR12083141

Alte Dokumentnummer

N5199437140J