Rechtstracker.at

§ 17 GSV

Fassungen
11.06.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1711.06.199420.04.2018 BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

11.06.1994BGBl. Nr. 430/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

GSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Überwachung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Das Qualitätssicherungssystem für die Produktionsqualität (Paragraph 16,) unterliegt der Überwachung durch die zugelassene Stelle, die es genehmigt hat. Durch die Überwachung ist sicherzustellen, daß der Hersteller seine Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben, ordnungsgemäß erfüllt.
  2. Absatz 2,Der Hersteller hat der zugelassenen Stelle zu Kontrollzwecken den Zutritt zu den Produktions-, Inspektions-, Test- und Lagerräumen zu gestatten und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem,
    2. Ziffer 2
      die Qualitätsprüfungsunterlagen, wie etwa Inspektionsberichte, Test- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals usw.
  3. Absatz 3,Die zugelassene Stelle hat im Abstand von höchstens zwei Jahren Audits durchzuführen, um sich davon zu überzeugen, daß der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet. Sie hat dem Hersteller die jeweiligen Auditberichte zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus kann die zugelassene Stelle unangemeldete Kontrollen beim Hersteller durchführen. Dabei kann die zugelassene Stelle Gasgeräte prüfen oder prüfen lassen. Darüber ist dem Hersteller ein Besuchsbericht und gegebenenfalls ein Bericht über die Prüfungen der Gasgeräte vorzulegen.
  5. Absatz 5,Der Hersteller hat die Berichte der zugelassenen Stelle auf Aufforderung vorzulegen.

Schlagworte

Produktionsraum, Inspektionsraum, Testraum, Testdaten

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

10007472

Dokumentnummer

NOR12083144

Alte Dokumentnummer

N5199437143J