Rechtstracker.at

§ 18 GSV

Fassungen
11.06.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1811.06.199420.04.2018 BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

11.06.1994BGBl. Nr. 430/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

GSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT ZUSICHERUNG DER PRODUKTQUALITÄT

Verfahren

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller über ein gemäß Paragraph 19, genehmigtes Qualitätssicherungssystem für die abschließende Gasgerätekontrolle (Produktqualität) verfügt. Bei diesem Verfahren hat der Hersteller zu erklären, daß die betreffenden Gasgeräte dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und daß sie die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) erfüllen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter
    1. Ziffer eins
      eine Übereinstimmungserklärung auszustellen, die dem Muster im Anhang 1 entsprechen soll und
    2. Ziffer 2
      auf jedem Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Stelle, die für die Überwachung gemäß Paragraph 20, verantwortlich ist, beizufügen ist.
  2. Absatz 2,Die Übereinstimmungserklärung gilt für einzelne oder mehrere Gasgeräte und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne die Gasgeräte für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

10007472

Dokumentnummer

NOR12083145

Alte Dokumentnummer

N5199437144J