Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT ZUSICHERUNG DER PRODUKTQUALITÄT
Verfahren
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller über ein gemäß § 19 genehmigtes Qualitätssicherungssystem für die abschließende Gasgerätekontrolle (Produktqualität) verfügt. Bei diesem Verfahren hat der Hersteller zu erklären, daß die betreffenden Gasgeräte dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und daß sie die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum BevollmächtigterDieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller über ein gemäß Paragraph 19, genehmigtes Qualitätssicherungssystem für die abschließende Gasgerätekontrolle (Produktqualität) verfügt. Bei diesem Verfahren hat der Hersteller zu erklären, daß die betreffenden Gasgeräte dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und daß sie die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) erfüllen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter
eine Übereinstimmungserklärung auszustellen, die dem Muster im Anhang 1 entsprechen soll und
auf jedem Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß § 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Stelle, die für die Überwachung gemäß § 20 verantwortlich ist, beizufügen ist.auf jedem Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Stelle, die für die Überwachung gemäß Paragraph 20, verantwortlich ist, beizufügen ist.
(2)Absatz 2,Die Übereinstimmungserklärung gilt für einzelne oder mehrere Gasgeräte und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne die Gasgeräte für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12083145
Alte Dokumentnummer
N5199437144J