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§ 19 GSV

Fassungen
11.06.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1911.06.199420.04.2018 BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

11.06.1994BGBl. Nr. 430/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

GSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Qualitätssicherungssystem

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Hersteller hat bei einer zugelassener Stelle seiner Wahl einen Antrag auf Genehmigung seines Qualitätssicherungssystems für die abschließende Gerätekontrolle einzubringen. Der Antrag hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem;
    2. Ziffer 2
      die Zusage, alle sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen;
    3. Ziffer 3
      die Zusage, das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortzuschreiben, um seine fortwährende Angemessenheit und Effizienz sicherzustellen;
    4. Ziffer 4
      die technischen Unterlagen zu dem genehmigten Baumuster, wie etwa die technische Dokumentation, und eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigung.
  2. Absatz 2,Im Rahmen dieses Qualitätssicherungssystems ist jedes Gasgerät zu prüfen. Es sind angemessene Prüfungen entsprechend den zutreffenden im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, entsprechend den zutreffenden im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um die Übereinstimmung des Gasgerätes mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Der Hersteller hat alle von ihm eingeführten Maßnahmen, Anforderungen und Bestimmungen systematisch und geordnet in Form von schriftlich niederzulegenden Maßnahmen, Verfahrensweisen und Anweisungen zu dokumentieren. Diese Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem muß eine einheitliche Auslegung der Qualitätsprogramme, Pläne, Handbücher und Berichte ermöglichen. Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem hat insbesondere eine angemessene Beschreibung zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Der Qualitätsziele, der Organisationsstruktur sowie der Verantwortsbereiche der Führungskräfte und ihrer Befugnisse in bezug auf die Produktqualität;
    2. Ziffer 2
      der Kontrollen und Versuche, die nach der Herstellung durchgeführt werden müssen;
    3. Ziffer 3
      der Mittel zur Überwachung, damit das Qualitätssicherungssystem effektiv angewendet wird.
  4. Absatz 4,Die zugelassene Stelle hat das Qualitätssicherungssystem zu prüfen und zu bewerten, um festzustellen, ob es den in Absatz 2 und 3 genannten Anforderungen entspricht. Bei einem Qualitätssicherungssystem, das die zutreffenden harmonisierten Normen (EN, ÖNORM EN) befolgt, hat sie davon auszugehen, daß es den in Absatz 2 und 3 genannten Anforderungen entspricht.
  5. Absatz 5,Die zugelassene Stelle hat ihre Entscheidung dem Hersteller mitzuteilen und darüber die anderen zugelassenen Stellen zu unterrichten. Die Mitteilung an den Hersteller hat die Ergebnisse der Prüfung, den Namen und die Anschrift der zugelassenen Stelle sowie die mit Gründen versehene Entscheidung hinsichtlich der betreffenden Gasgeräte (Bewertungsbericht) zu umfassen.
  6. Absatz 6,Der Hersteller hat die zugelassene Stelle, die das Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über alle Fortschreibungen des Qualitätssicherungssystems in bezug auf Veränderungen zu informieren, wie etwa durch neue Technologien und neue Qualitätskonzepte.
  7. Absatz 7,Die zugelassene Stelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem weiterhin den in Absatz 2 bis 3 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine Neubewertung erforderlich ist. Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8,Wenn die zugelassene Stelle die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung zur Änderung eines Qualitätssicherungssystems verweigert oder diese zurückzieht, hat sie darüber die anderen zugelassenen Stellen unter Angabe der Gründe zu informieren. Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Genehmigung hätten führen müssen.
  9. Absatz 9,Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung einer Änderung des Qualitätssicherungssystems verweigert oder zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einem neuerlichen Genehmigungsverfahren beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

10007472

Dokumentnummer

NOR12083146

Alte Dokumentnummer

N5199437145J