Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Überwachung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Das Qualitätssicherungssystem für die abschließende Gerätekontrolle (§ 19) unterliegt der Überwachung durch die zugelassene Stelle, die es genehmigt hat. Durch die Überwachung ist sicherzustellen, daß der Hersteller seine Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben, ordnungsgemäß erfüllt.Das Qualitätssicherungssystem für die abschließende Gerätekontrolle (Paragraph 19,) unterliegt der Überwachung durch die zugelassene Stelle, die es genehmigt hat. Durch die Überwachung ist sicherzustellen, daß der Hersteller seine Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben, ordnungsgemäß erfüllt.
(2)Absatz 2,Der Hersteller hat der zugelassenen Stelle zu Kontrollzwecken den Zutritt zu den Produktions-, Inspektions-, Test- und Lagerräumen zu gestatten und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
die Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem,
die Qualitätsprüfungsunterlagen, wie etwa Inspektionsberichte, Test- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals usw.
(3)Absatz 3,Die zugelassene Stelle hat im Abstand von höchstens zwei Jahren Audits durchzuführen, um sich davon zu überzeugen, daß der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet. Sie hat dem Hersteller die jeweiligen Auditberichte zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Darüber hinaus kann die zugelassene Stelle unangemeldete Kontrollen beim Hersteller durchführen. Dabei kann die zugelassene Stelle Gasgeräte prüfen oder prüfen lassen. Darüber ist dem Hersteller ein Besuchsbericht und gegebenenfalls ein Bericht über die Prüfungen der Gasgeräte vorzulegen.
(5)Absatz 5,Der Hersteller hat die Berichte der zugelassenen Stelle auf Aufforderung vorzulegen.
Schlagworte
Produktionsraum, Inspektionsraum, Testraum, Testdaten
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12083147
Alte Dokumentnummer
N5199437146J