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§ 21 GSV

Fassungen
11.06.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2111.06.199420.04.2018 BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

11.06.1994BGBl. Nr. 430/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

GSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT PRÜFUNG JEDES EINZELNEN GASGERÄTES

Verfahren

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller eine zugelassene Stelle beauftragt hat, eine Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Gasgerätes gemäß Paragraph 22, durchzuführen. Bei diesem Verfahren hat der Hersteller zu gewährleisten und zu erklären, daß die gemäß Paragraph 22, geprüften Gasgeräte dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und daß sie die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) erfüllen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter
    1. Ziffer eins
      eine Übereinstimmungserklärung auszustellen, die dem Muster im Anhang 1 entsprechen soll und
    2. Ziffer 2
      auf jedem von der zugelassenen Stelle zugelassenen Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Stelle von dieser oder über deren Auftrag beigefügt wird.
  2. Absatz 2,Die Übereinstimmungserklärung gilt für einzelne oder mehrere Gasgeräte und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit im Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Gasgeräte mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) sichergestellt wird.
  4. Absatz 4,Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne die Gasgeräte für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

10007472

Dokumentnummer

NOR12083148

Alte Dokumentnummer

N5199437147J