Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
BAUMUSTER-ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT PRÜFUNG AUF STATISTISCHER GRUNDLAGE
Verfahren
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller eine zugelassene Stelle beauftragt hat, eine Kontrolle und Erprobung der Gasgeräte auf statistischer Grundlage gemäß § 24 durchzuführen. Bei diesem Verfahren hat der Hersteller zu gewährleisten und zu erklären, daß die gemäß § 24 geprüften Gasgeräte dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und daß sie die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum BevollmächtigterDieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller eine zugelassene Stelle beauftragt hat, eine Kontrolle und Erprobung der Gasgeräte auf statistischer Grundlage gemäß Paragraph 24, durchzuführen. Bei diesem Verfahren hat der Hersteller zu gewährleisten und zu erklären, daß die gemäß Paragraph 24, geprüften Gasgeräte dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und daß sie die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) erfüllen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter
eine Übereinstimmungserklärung auszustellen, die dem Muster im Anhang 1 entsprechen soll und
auf jeder von der zugelassenen Stelle zugelassenen Partie (Los, Charge) an Gasgeräten und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß § 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Stelle von dieser oder über deren Auftrag beigefügt wird.auf jeder von der zugelassenen Stelle zugelassenen Partie (Los, Charge) an Gasgeräten und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Stelle von dieser oder über deren Auftrag beigefügt wird.
(2)Absatz 2,Die Übereinstimmungserklärung gilt für einzelne oder mehrere Gasgeräte und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit im Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Gasgeräte mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sichergestellt wird.Der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit im Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Gasgeräte mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) sichergestellt wird.
(4)Absatz 4,Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne die Gasgeräte für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12083150
Alte Dokumentnummer
N5199437149J