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§ 24 GSV

Fassungen
11.06.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2411.06.199420.04.2018 BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

11.06.1994BGBl. Nr. 430/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

GSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Statistische Kontrolle

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Bei der Prüfung der Gasgeräte auf statistischer Grundlage hat der Hersteller seine Geräte in Form einheitlicher Partien (Lose, Chargen) vorzulegen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit im Fertigungsprozeß die Einheitlichkeit jeder produzierten Partie (Los, Charge) sichergestellt.
  2. Absatz 2,Die statistische Kontrolle ist wie folgt durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      die Gasgeräte unterliegen einer statistischen Kontrolle nach Eigenschaften und sind in identifizierbaren Partien (Losen, Chargen) zusammenzufassen, die aus Einheiten von Gasgeräten eines einzelnen Modells bestehen, die unter gleichen Bedingungen hergestellt werden;
    2. Ziffer 2
      in unregelmäßigen Abständen ist eine Partie (Los, Charge) zu prüfen;
    3. Ziffer 3
      die für die Stichprobe ausgewählten Gasgeräte sind einzeln zu prüfen und dabei den Prüfungen gemäß den zutreffenden im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, gemäß den zutreffenden im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen oder gleichwertigen Prüfungen zu unterziehen, um über die Genehmigung oder Ablehnung der Partie (Loses, Charge) zu entscheiden;
    4. Ziffer 4
      es ist ein Probenahmeplan gemäß Absatz 3, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Probenahmeplan hat folgende Funktionsmerkmale aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      ein normales Qualitätsniveau der geprüften Partie (Los, Charge), bei der die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung bei 95% und der Prozentsatz der Nichtübereinstimmung zwischen 0,5% und 1% liegt;
    2. Ziffer 2
      eine Mindestqualität der geprüften Partie (Los, Charge), bei der die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung bei 5% und der Prozentsatz der Nichtübereinstimmung zwischen 5% und 10% liegt.
  4. Absatz 4,Wird eine Partie (Los, Charge) genehmigt, so hat die zugelassene Stelle ihre Kennummer an jedem Gasgerät anzubringen und dem Hersteller eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen auszustellen. Es dürfen alle Gasgeräte aus der Partie (Los, Charge) mit Ausnahme derjenigen, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wurde, in Verkehr gebracht werden. Die Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren. Sie ist auf Verlangen der zugelassenen Stelle vorzulegen.
  5. Absatz 5,Wenn eine Partie (Los, Charge) abgelehnt wird, hat die zuständige zugelassene Stelle die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen der Partie (Los, Charge) zu verhindern. Bei wiederholter Ablehnung von Partien (Losen, Chargen) hat die zugelassene Stelle die statistische Kontrolle auszusetzen.
  6. Absatz 6,Der Hersteller ist berechtigt, unter Verantwortung der zugelassenen Stelle deren Kennummer während des Fertigungsprozesses auf die Gasgeräte aufbringen.
  7. Absatz 7,Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückzieht, hat sie darüber die anderen zugelassenen Stellen unter Angabe der Gründe zu informieren. Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung hätten führen müssen.
  8. Absatz 8,Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Prüfung beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

10007472

Dokumentnummer

NOR12083151

Alte Dokumentnummer

N5199437150J