Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT EINZELPRÜFUNG
Verfahren
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller eine zugelassene Stelle beauftragt hat, eine Einzelprüfung des Gasgerätes gemäß § 26 durchzuführen. Bei diesem Verfahren hat der Hersteller sicherzustellen und zu erklären, daß für das gemäß § 26 geprüfte Gasgerät eine Konformitätsbescheinigung einer zugelassenen Stelle über die durchgeführten Prüfungen vorliegt und daß es die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum BevollmächtigterDieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller eine zugelassene Stelle beauftragt hat, eine Einzelprüfung des Gasgerätes gemäß Paragraph 26, durchzuführen. Bei diesem Verfahren hat der Hersteller sicherzustellen und zu erklären, daß für das gemäß Paragraph 26, geprüfte Gasgerät eine Konformitätsbescheinigung einer zugelassenen Stelle über die durchgeführten Prüfungen vorliegt und daß es die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) erfüllt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter
eine Übereinstimmungserklärung auszustellen, die dem Muster im Anhang 1 entsprechen soll und
auf dem von der zugelassenen Stelle zugelassenen Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß § 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Stelle von dieser oder über deren Auftrag beigefügt wird.auf dem von der zugelassenen Stelle zugelassenen Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Stelle von dieser oder über deren Auftrag beigefügt wird.
(2)Absatz 2,Die Übereinstimmungserklärung gilt für das einzelne Gasgerät und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne das Gasgerät für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12083152
Alte Dokumentnummer
N5199437151J