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§ 25 GSV

Fassungen
11.06.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2511.06.199420.04.2018 BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

11.06.1994BGBl. Nr. 430/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

GSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT EINZELPRÜFUNG

Verfahren

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller eine zugelassene Stelle beauftragt hat, eine Einzelprüfung des Gasgerätes gemäß Paragraph 26, durchzuführen. Bei diesem Verfahren hat der Hersteller sicherzustellen und zu erklären, daß für das gemäß Paragraph 26, geprüfte Gasgerät eine Konformitätsbescheinigung einer zugelassenen Stelle über die durchgeführten Prüfungen vorliegt und daß es die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) erfüllt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter
    1. Ziffer eins
      eine Übereinstimmungserklärung auszustellen, die dem Muster im Anhang 1 entsprechen soll und
    2. Ziffer 2
      auf dem von der zugelassenen Stelle zugelassenen Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Stelle von dieser oder über deren Auftrag beigefügt wird.
  2. Absatz 2,Die Übereinstimmungserklärung gilt für das einzelne Gasgerät und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne das Gasgerät für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

10007472

Dokumentnummer

NOR12083152

Alte Dokumentnummer

N5199437151J