Rechtstracker.at

§ 27 GSV

Fassungen
11.06.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2711.06.199420.04.2018 BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

11.06.1994BGBl. Nr. 430/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

GSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

CE-KENNZEICHNUNG

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Mit der CE-Kennzeichnung wird vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer die Übereinstimmung des Gasgerätes mit den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt), bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung muß dem Muster in Anhang 3 entsprechen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein. Die Mindesthöhe hat 5 Millimeter (mm) zu betragen.
  2. Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung ist an jedem Gasgerät oder seiner Datenplakette (Typenschild) und an der Verpackung anzubringen und der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken.
  3. Absatz 3,Es ist verboten, auf Gasgeräten Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gasgerät angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
  4. Absatz 4,Falls auf die Gasgeräte auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die andere Aspekte behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt, daß die Übereinstimmung des Gasgerätes auch mit den zutreffenden Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften vorliegt.
  5. Absatz 5,Wenn jedoch entsprechend einer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller des Gasgerätes angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Fall müssen die den Gasgeräten beiliegenden Unterlagen, Hinweise und Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten EWR-Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften umgesetzt werden, tragen. Die Nummern der EWR-Richtlinien für die Sicherheit von Gasgeräten ergeben sich aus Paragraph eins, Absatz 3,

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

10007472

Dokumentnummer

NOR12083154

Alte Dokumentnummer

N5199437153J