Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 29.Paragraph 29,
Gasgeräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß sie sicher betrieben werden können und für Personen, Haustiere und Güter keine Gefahr darstellen, wenn sie im Sinne des § 2 Abs. 4 vorschriftsmäßig verwendet werden. Gasgeräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß sie sicher betrieben werden können und für Personen, Haustiere und Güter keine Gefahr darstellen, wenn sie im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, vorschriftsmäßig verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12083156
Alte Dokumentnummer
N5199437155J