Rechtstracker.at

§ 2 GSV

Fassungen
11.06.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 211.06.199420.04.2018 BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.06.1994BGBl. Nr. 430/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

GSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

BEGRIFFE

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,„Gasgeräte“ sind jene Einrichtungen, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet werden und die mit gasförmigen Brennstoffen und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als 105 ºC betrieben werden. Gas-Gebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten als Gasgeräte.
  2. Absatz 2,„Ausrüstungen für Gasgeräte“ sind alle Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen - mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmeaustauschern gemäß Absatz eins, - die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in ein Gasgerät eingebaut oder zu einem Gasgerät zusammengebaut werden sollen.
  3. Absatz 3,„Gasförmige Brennstoffe“ sind jene Brennstoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 ºC und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befinden.
  4. Absatz 4,„Vorschriftsmäßige Verwendung“ von Gasgeräten liegt dann vor, wenn die Gasgeräte
    1. Ziffer eins
      nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden,
    2. Ziffer 2
      mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdruckes betrieben werden und
    3. Ziffer 3
      zweckentsprechend oder in einer normalerweise vorhersehbaren Weise verwendet werden.
  5. Absatz 5,„Inverkehrbringen“ im Sinne dieser Verordnung ist
    1. Ziffer eins
      das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Gasgerätes oder von Ausrüstungen für Gasgeräte durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung in Österreich;
    2. Ziffer 2
      das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Gasgerätes oder von Ausrüstungen für Gasgeräte durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) für den Eigengebrauch.
  6. Absatz 6,Als Inverkehrbringen gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      Das Überlassen von Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte zur Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung;
    2. Ziffer 2
      das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte an den Auftraggeber;
    3. Ziffer 3
      das Überlassen von Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte zum Zusammenbau, wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt werden.
  7. Absatz 7,„Ausstellen“ im Sinne dieser Verordnung ist das zur Schau stellen und Demonstrieren von Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dergleichen und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens und der Werbung.

Schlagworte

Kühlzweck, Beleuchtungszweck, Sicherheitsvorrichtung,
Kontrollvorrichtung

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

10007472

Dokumentnummer

NOR12083129

Alte Dokumentnummer

N5199437128J