Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
WERKSTOFFE
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Werkstoffe müssen für ihre vorgesehene Verwendung geeignet sein und den mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen widerstehen, denen sie bei den vorhersehbaren Bedingungen ausgesetzt sind.
(2)Absatz 2,Die für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften der Werkstoffe sind vom Hersteller oder vom Lieferanten des Gasgerätes zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12083157
Alte Dokumentnummer
N5199437156J