Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
AUSLEGUNG UND HERSTELLUNG
Allgemeines
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Gasgeräte sind so herzustellen, daß bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine Instabilität, Verformung oder Abnutzung und kein Bruch auftreten, die die Sicherheit des Gasgeräts beeinträchtigen könnten.
(2)Absatz 2,Bei Inbetriebnahme und/oder beim Betrieb auftretende Kondensation darf den sicheren Betrieb von Gasgeräten nicht beeinträchtigen.
(3)Absatz 3,Gasgeräte sind so auszulegen und herzustellen, daß das Risiko einer Explosion durch einen außerhalb des Gasgerätes entstandenen Brand so gering wie möglich gehalten wird.
(4)Absatz 4,Gasgeräte sind so herzustellen, daß weder Wasser noch unerwünschte Luft in die gasführenden Bauteile eindringen können.
(5)Absatz 5,Bei normaler Schwankung der Hilfsenergie haben Gasgeräte weiterhin sicher zu funktionieren.
(6)Absatz 6,Außergewöhnliche Schwankungen oder Ausfall der Hilfsenergie sowie ihre wiedereinsetzende Zufuhr dürfen nicht zu einer gefährlichen Situation führen.
(7)Absatz 7,Gasgeräte sind so auszulegen und herzustellen, daß es nicht zu Gefährdungen durch elektrischen Strom kommen kann. Für den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG, CELEX Nr. 373 L 0023, (Niederspannungsgeräteverordnung-NspGV, BGBl. Nr. 44/1994), gilt die Einhaltung deren Sicherheitsziele als Erfüllung dieser Sicherheitsanforderung.Gasgeräte sind so auszulegen und herzustellen, daß es nicht zu Gefährdungen durch elektrischen Strom kommen kann. Für den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG, CELEX Nr. 373 L 0023, (Niederspannungsgeräteverordnung-NspGV, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1994,), gilt die Einhaltung deren Sicherheitsziele als Erfüllung dieser Sicherheitsanforderung. (8)Absatz 8,Alle unter Druck stehenden Teile von Gasgeräten müssen den mechanischen und thermischen Belastungen, denen sie ausgesetzt sind, widerstehen, ohne daß es zu Verformungen kommt, wodurch die Sicherheit beeinträchtigt wird.
(9)Absatz 9,Gasgeräte sind so auszulegen und herzustellen, daß durch den Ausfall einer Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtung keine gefährliche Situation entsteht.
(10)Absatz 10,Wenn Gasgeräte mit Sicherheits- und Regeleinrichtungen versehen sind, so darf das Funktionieren der Sicherheitseinrichtung durch die Regeleinrichtung nicht beeinträchtigt bzw. außer Kraft gesetzt werden.
(11)Absatz 11,Alle Teile von Gasgeräten, die bei der Herstellung eingestellt oder angepaßt werden und vom Verwender und/oder vom Installateur nicht verändert werden dürfen, sind entsprechend zu schützen.
(12)Absatz 12,Die Schalt- und Regelungsvorrichtungen müssen eindeutig kenntlich gemacht und mit allen zur Vermeidung von Bedienungsfehlern erforderlichen Angaben versehen sein. Sie müssen so ausgelegt sein, daß keine unbeabsichtigten Bedienungsfehler auftreten können.
Schlagworte
Sicherheitseinrichtung, Schaltvorrichtung
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12083158
Alte Dokumentnummer
N5199437157J