Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ausströmen von unverbranntem Gas
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Gasgeräte sind so herzustellen, daß ihre Gasleckraten kein Risiko darstellen.
(2)Absatz 2,Gasgeräte sind so herzustellen, daß das Ausströmen des Gases beim Zünden und Wiederzünden sowie nach dem Erlöschen der Flamme begrenzt ist, damit eine gefährliche Ansammlung von unverbranntem Gas in dem Gasgerät vermieden wird.
(3)Absatz 3,Gasgeräte, die zum Betrieb in Räumen unter 200 m3 bestimmt sind, sowie Gasgeräte für Großküchen und Gasgeräte, die mit Gas betrieben werden, das toxische Bestandteile enthält, müssen mit einer besonderen Flammenüberwachungsvorrichtung versehen sein, mit der eine gefährliche Ansammlung von unverbranntem Gas in den Räumen vermieden wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12083159
Alte Dokumentnummer
N5199437158J