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§ 36 GSV

Fassungen
11.06.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3611.06.199420.04.2018 BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

11.06.1994BGBl. Nr. 430/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

GSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Temperaturen

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Teile von Gasgeräten, die in der Nähe des Bodens oder anderer Oberflächen angebracht werden sollen, dürfen keine Temperaturen erreichen, die eine Gefahr für die Umgebung bilden.
  2. Absatz 2,Die Oberflächentemperaturen der zur Bedienung der Gasgeräte vorgesehenen Knöpfe und Griffe dürfen keine Werte erreichen, die eine Gefahr für die Verwender darstellen.
  3. Absatz 3,Die Oberflächentemperaturen von Außenteilen der Gasgeräte für Haushaltszwecke, mit Ausnahme von Oberflächen oder Teilen, die für die Wärmeübertragung eine Rolle spielen, dürfen beim Betrieb keine Werte erreichen, die eine Gefahr für die Verwender und insbesondere für Kinder, für welche eine angemessene Reaktionszeit zu berücksichtigen ist, darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

10007472

Dokumentnummer

NOR12083163

Alte Dokumentnummer

N5199437162J