Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Temperaturen
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Teile von Gasgeräten, die in der Nähe des Bodens oder anderer Oberflächen angebracht werden sollen, dürfen keine Temperaturen erreichen, die eine Gefahr für die Umgebung bilden.
(2)Absatz 2,Die Oberflächentemperaturen der zur Bedienung der Gasgeräte vorgesehenen Knöpfe und Griffe dürfen keine Werte erreichen, die eine Gefahr für die Verwender darstellen.
(3)Absatz 3,Die Oberflächentemperaturen von Außenteilen der Gasgeräte für Haushaltszwecke, mit Ausnahme von Oberflächen oder Teilen, die für die Wärmeübertragung eine Rolle spielen, dürfen beim Betrieb keine Werte erreichen, die eine Gefahr für die Verwender und insbesondere für Kinder, für welche eine angemessene Reaktionszeit zu berücksichtigen ist, darstellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12083163
Alte Dokumentnummer
N5199437162J