Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
IV. ABSCHNITT: MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE STELLEN FÜR GASGERÄTErömisch vier. ABSCHNITT: MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE STELLEN FÜR GASGERÄTE
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die zugelassene Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber der Konstruktionsunterlagen, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Gasgeräte oder Ausrüstungen für Gasgeräte identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Geräte und Ausrüstungen beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Information zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Die zugelassene Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
(3)Absatz 3,Die zugelassene Stelle muß über das Personal verfügen und die Mittel und Ausrüstungen besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.
(4)Absatz 4,Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
eine facheinschlägige Ausbildung,
eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet,
die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.
(5)Absatz 5,Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.
(6)Absatz 6,Das Personal der zugelassenen Stelle ist - außer gegenüber den zuständigen Behörden - durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12083165
Alte Dokumentnummer
N5199437164J