Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
MASSNAHMEN BEIM AUSSTELLEN VON GASGERÄTEN
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechende Gasgeräte ausgestellt und vorgeführt werden, soferne durch ein sichtbares Schild deutlich darauf hingewiesen wird, daß sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und erst nach Herstellung der Übereinstimmung mit den zutreffenden Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung erworben werden können.
(2)Absatz 2,Preisangaben haben sich jedenfalls auf Gasgeräte zu beziehen, die den zutreffenden Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(3)Absatz 3,Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12083130
Alte Dokumentnummer
N5199437129J