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§ 4 GSV

Fassungen
11.06.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 411.06.199420.04.2018 BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.06.1994BGBl. Nr. 430/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

GSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch zwei. ABSCHNITT: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
VERFAHRENSSTRUKTUR

Gasgeräte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Vor dem Inverkehrbringen von Gasgeräten sind vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) zu erfüllen,
    2. Ziffer 2
      es ist eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) zu erstellen,
    3. Ziffer 3
      es ist der Nachweis der Übereinstimmung (Absatz 2 und 3) zu erbringen,
    4. Ziffer 4
      es ist auf dem Gasgerät die CE-Kennzeichnung (Paragraph 27,, Anhang 3) anzubringen und der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
    5. Ziffer 5
      es sind dem Gasgerät jeweils eine Kopie der Installationsanleitung (Paragraph 8, Absatz 2,) und der Verwenderinformation (Paragraph 8, Absatz 3,) anzuschließen.
  2. Absatz 2,Der Nachweis der Übereinstimmung der serienmäßig hergestellten Gasgeräte ist vor dem Inverkehrbringen eines dieser Gasgeräte wie folgt zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      Durch die Baumusterprüfung (Paragraph 11 und Paragraph 12,) und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl des Herstellers oder seines in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten:
      1. Litera a
        durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit unangemeldeter Kontrolle“ gemäß Paragraph 13 und Paragraph 14,,
      2. Litera b
        durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktionsqualität“ gemäß Paragraph 15 bis Paragraph 17,,
      3. Litera c
        durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktqualität“ gemäß Paragraph 18 bis Paragraph 20,,
      4. Litera d
        durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ gemäß Paragraph 21 und Paragraph 22, oder
      5. Litera e
        durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ gemäß Paragraph 23 und Paragraph 24,
  3. Absatz 3,Bei der Herstellung eines Gasgerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Nachweis der Übereinstimmung der Gasgeräte durch den Hersteller oder seinen in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten an Stelle der im Absatz 2, angeführten Verfahren (Baumusterprüfung und Baumuster-Übereinstimmungsverfahren) durch das „Übereinstimmungsverfahren mit Einzelprüfung“ gemäß Paragraph 25 und Paragraph 26, erbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

10007472

Dokumentnummer

NOR12083131

Alte Dokumentnummer

N5199437130J