Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
II. ABSCHNITT: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHRENrömisch zwei. ABSCHNITT: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
VERFAHRENSSTRUKTUR
Gasgeräte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Vor dem Inverkehrbringen von Gasgeräten sind vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:
Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) zu erfüllen,
es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zu erstellen,es ist eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) zu erstellen,
es ist der Nachweis der Übereinstimmung (Abs. 2 und 3) zu erbringen,es ist der Nachweis der Übereinstimmung (Absatz 2 und 3) zu erbringen,
es ist auf dem Gasgerät die CE-Kennzeichnung (§ 27, Anhang 3) anzubringen und der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,es ist auf dem Gasgerät die CE-Kennzeichnung (Paragraph 27,, Anhang 3) anzubringen und der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
es sind dem Gasgerät jeweils eine Kopie der Installationsanleitung (§ 8 Abs. 2) und der Verwenderinformation (§ 8 Abs. 3) anzuschließen.es sind dem Gasgerät jeweils eine Kopie der Installationsanleitung (Paragraph 8, Absatz 2,) und der Verwenderinformation (Paragraph 8, Absatz 3,) anzuschließen.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Übereinstimmung der serienmäßig hergestellten Gasgeräte ist vor dem Inverkehrbringen eines dieser Gasgeräte wie folgt zu erbringen:
Durch die Baumusterprüfung (§ 11 und § 12) undDurch die Baumusterprüfung (Paragraph 11 und Paragraph 12,) und
nach Wahl des Herstellers oder seines in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten:
durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit unangemeldeter Kontrolle“ gemäß § 13 und § 14,durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit unangemeldeter Kontrolle“ gemäß Paragraph 13 und Paragraph 14,,
durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktionsqualität“ gemäß § 15 bis § 17,durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktionsqualität“ gemäß Paragraph 15 bis Paragraph 17,,
durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktqualität“ gemäß § 18 bis § 20,durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktqualität“ gemäß Paragraph 18 bis Paragraph 20,,
durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ gemäß § 21 und § 22 oderdurch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ gemäß Paragraph 21 und Paragraph 22, oder
durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ gemäß § 23 und § 24.durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ gemäß Paragraph 23 und Paragraph 24,
(3)Absatz 3,Bei der Herstellung eines Gasgerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Nachweis der Übereinstimmung der Gasgeräte durch den Hersteller oder seinen in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten an Stelle der im Abs. 2 angeführten Verfahren (Baumusterprüfung und Baumuster-Übereinstimmungsverfahren) durch das „Übereinstimmungsverfahren mit Einzelprüfung“ gemäß § 25 und § 26 erbracht werden.Bei der Herstellung eines Gasgerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Nachweis der Übereinstimmung der Gasgeräte durch den Hersteller oder seinen in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten an Stelle der im Absatz 2, angeführten Verfahren (Baumusterprüfung und Baumuster-Übereinstimmungsverfahren) durch das „Übereinstimmungsverfahren mit Einzelprüfung“ gemäß Paragraph 25 und Paragraph 26, erbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12083131
Alte Dokumentnummer
N5199437130J