Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die für die Prüfung der Sicherheit von Gasgeräten und von Ausrüstungen für Gasgeräte in Österreich zugelassenen Stellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union notifizierten Stellen der anderen Mitgliedstaaten, die für die Prüfung der Sicherheit von Gasgeräten und von Ausrüstungen für Gasgeräte zugelassen sind, sowie die diesen Stellen übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 8 angeführt. Änderungen des Anhanges 8, wie etwa die Einfügung weiterer zugelassener Stellen, die Streichung zugelassener Stellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.
(2)Absatz 2,Vor Aufnahme in den Anhang 8 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Prüfungen im Sinne dieser Verordnung vornehmen und keine Bescheinigungen oder Bestätigungen im Sinne dieser Verordnung ausstellen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 8 gestrichen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12083167
Alte Dokumentnummer
N5199437166J