Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann die CE-Kennzeichnung abweichend vom § 27 Abs. 1 und Anhang 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 9 erfolgen. Hiebei sind nach dem Kennzeichen „CE“ die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl der Anbringung anzufügen.Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann die CE-Kennzeichnung abweichend vom Paragraph 27, Absatz eins und Anhang 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 9 erfolgen. Hiebei sind nach dem Kennzeichen „CE“ die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl der Anbringung anzufügen.
(2)Absatz 2,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann im Rahmen des „Baumuster-Übereinstimmungsverfahrens mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ (§§ 21 und 22), des „Baumuster-Übereinstimmungsverfahrens mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ (§§ 23 und 24) und des „Übereinstimmungsverfahrens mit Einzelprüfung“ (§§ 25 und 26) auch die zugelassene Stelle auf jedem Gasgerät die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang 9 anbringen.Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann im Rahmen des „Baumuster-Übereinstimmungsverfahrens mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ (Paragraphen 21 und 22), des „Baumuster-Übereinstimmungsverfahrens mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ (Paragraphen 23 und 24) und des „Übereinstimmungsverfahrens mit Einzelprüfung“ (Paragraphen 25 und 26) auch die zugelassene Stelle auf jedem Gasgerät die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang 9 anbringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12083171
Alte Dokumentnummer
N5199437170J